Satzung des Vereins „Eisen- und
Stahltechnologie Freiberg e. V.“
§ 1 Name und Sitz
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Der
Name des Vereins ist „Eisen- und Stahltechnologie Freiberg e. V.“ Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
-
Sitz
des Vereins ist Freiberg in Sachsen.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
-
Zweck
des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Bildung und Erziehung insbesondere auf dem Bereich der Eisen- und
Stahltechnologie an der TU Bergakademie Freiberg. Dazu arbeitet der
Verein mit dem Institut für Eisen- und Stahltechnologie zusammen.
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Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
b.
Kontaktpflege zwischen Industrie und Hochschule;
c.
Betreuung
und Förderung von Studenten;
d.
Wahrnehmung von Aufgaben der Studien- und Berufsinformation;
e.
Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen dem Institut für Eisen- und
Stahltechnologie und Ehemaligen;
f.
Förderung
der internationalen Zusammenarbeit insbesondere mit Hinblick auf die
osteuropäische Integration;
g.
Sonstiges.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Eisen- und Stahltechnologie Freiberg e. V.“ verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
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Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung der
schriftlichen Bestätigung über die Aufnahme.
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Die
Mitgliedschaft endet
·
mit dem
Tod des Mitglieds,
·
durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Geschäftsführer, den
Schatzmeister oder den Vorsitzenden des Vorstands; sie ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zulässig,
·
durch
Ausschluss aus dem Verein.
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Ein
Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die
Möglichkeit der mündlichen oder schriftlichen Anhörung zu gewähren.
die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Dazu kann jedes
Mitglied beim Vorstand Vorschläge mit schriftlicher Begründung
einreichen. Ehrenmitglieder sollen der Eisen- und Stahltechnologie in
Freiberg und in den östlichen Bundesländern besonders verbunden sein.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
-
Der
Vorstand
-
Die
Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
-
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der
amtierende Institutsdirektor und der geschäftsführende Oberassistent
können jeweils vom Vorsitzenden in den Vorstand berufen werden, wenn
sie diesem nicht in anderer Funktion angehören. Weitere Personen
können für besondere Aufgaben vom Vorsitzenden als beratende
Mitglieder ohne Stimmrecht benannt werden.
-
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Geschäftsführer allein vertreten.
-
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
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Dem
Vorstand obliegt auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung die Leitung des Vereins. Dabei ist der
Schatzmeister insbesondere für die Finanzen und Rechnungslegung
verantwortlich.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung wird zweijährlich vom Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch
persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
-
Sie
ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde. Anträge zu
Satzungsänderungen müssen der Einladung beiliegen.
-
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Entgegennahme des Berichts des Vorstands
b.
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c.
Entlastung des Vorstands,
d.
Wahl des
Vorstands,
e.
Wahl von
zwei Kassenprüfern,
f.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
h.
Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand.
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Wahlen erfolgen je nach Beschluss der Hauptversammlung offen oder
geheim. Entschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
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Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Dazu ist das gleiche Verfahren wie zu ordentlichen
Mitgliederversammlungen einzuhalten.
-
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom alten und neuen Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.
Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag
befreit.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des
Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung im Sinne der Zwecke des Vereins.
Über die zu begünstigende Körperschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Einwilligung des Finanzamts ist Voraussetzung
für einen solchen Beschluss.
[www.verein.stahltechnologie.de]
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