§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins ist „Eisen- und Stahltechnologie Freiberg e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Freiberg in Sachsen.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung insbesondere auf dem Bereich der Eisen- und Stahltechnologie an der TU Bergakademie Freiberg. Dazu arbeitet der Verein mit dem Institut für Eisen- und Stahltechnologie zusammen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
  2. Kontaktpflege zwischen Industrie und Hochschule;
  3. Betreuung und Förderung von Studenten;
  4. Wahrnehmung von Aufgaben der Studien- und Berufsinformation;
  5. Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen dem Institut für Eisen- und Stahltechnologie und Ehemaligen;
  6. Förderung der internationalen Zusammenarbeit insbesondere mit Hinblick auf die osteuropäische Integration;
  7. Sonstiges.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein „Eisen- und Stahltechnologie Freiberg e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung der schriftlichen Bestätigung über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  •  mit dem Tod des Mitglieds,
  •  durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Geschäftsführer, den Schatzmeister oder den Vorsitzenden des Vorstands; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
  •  durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit der mündlichen oder schriftlichen Anhörung zu gewähren. die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Dazu kann jedes Mitglied beim Vorstand Vorschläge mit schriftlicher Begründung einreichen. Ehrenmitglieder sollen der Eisen- und Stahltechnologie in Freiberg und in den östlichen Bundesländern besonders verbunden sein.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der amtierende Institutsdirektor und der geschäftsführende Oberassistent können jeweils vom Vorsitzenden in den Vorstand berufen werden, wenn sie diesem nicht in anderer Funktion angehören. Weitere Personen können für besondere Aufgaben vom Vorsitzenden als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht benannt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer allein vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Dem Vorstand obliegt auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Leitung des Vereins. Dabei ist der Schatzmeister insbesondere für die Finanzen und Rechnungslegung verantwortlich.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird zweijährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der Einladung beiliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Wahl des Vorstands,
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  8. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  1. Wahlen erfolgen je nach Beschluss der Hauptversammlung offen oder geheim. Entschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dazu ist das gleiche Verfahren wie zu ordentlichen Mitgliederversammlungen einzuhalten.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom alten und neuen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der Zwecke des Vereins.

Über die zu begünstigende Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einwilligung des Finanzamts ist Voraussetzung für einen solchen Beschluss.